Wer sich in Oberbipp aufhält, ohne den bisherigen Wohnsitz aufzugeben, muss sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle als Wochenaufenthalterin oder als Wochenaufenthalter persönlich anmelden.
Typische Gründe für einen Wochenaufenthalt sind:
- Studium
- Befristeter Arbeitsaufenthalt, Berufsausbildung oder Lehre
- Saison- bzw. Sommer- und Winteraufenthalt
Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich dort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 und Art. 165 des Steuergesetzes). Das Steuerbüro prüft aufgrund gesetzlicher Grundlagen und diversen Bundesgerichtsentscheiden in regelmässigen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt in Oberbipp erfüllt sind.